Gewerbe

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Rechtliche Einordnung

Die Zeitbank für Alt und Jung, Gemeinde Lengau, hat zum Thema Gewerbe im Jahr 2012 Kontakt zum Wirtschaftsministerium, Sektion Gewerbe, aufgenommen. Es wurde uns mitgeteilt, dass wir, so wie wir aufgestellt sind, nicht der Gewerbeordnung unterliegen (siehe „Keine gewerbliche Tätigkeit").
Mit Unterstützung der ORF-Sendung Konkret wurde das Thema „Graubereich Nachbarschaftshilfe" öffentlich diskutiert. Von der Presseabteilung des Wirtschaftsministeriums kam folgender schriftlicher Beitrag (Stand 08.01.2013):

Keine gewerbliche Tätigkeit

Der soziale und gemeinnützige Ziele verfolgende Verein ist von vornherein so angelegt, dass er Subventionen braucht, um seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Für die Tätigkeiten solcher Vereine ist daher keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Ein Indiz dafür, dass der Verein tatsächlich soziale und gemeinnützige Ziele verfolgt, ist zum Beispiel die soziale Gegenseitigkeit.

Gewerbliche Tätigkeit

Der Verein kann die mit der Verwirklichung des Vereinszweckes verbundenen Ausgaben durch seine nicht auf freiwilligen Zuwendungen Dritter beruhenden Einnahmen zur Gänze abdecken (ausgenommen es handelt sich um Verrichtungen einfachster Art, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen). Das Ergebnis der Gewerbereferenten-Tagung gilt als Leitlinie für die Auslegung der geltenden Gewerbeordnung. Insofern ist keine Novelle notwendig, da sozial orientierte Hilfsprojekte auf Gegenseitigkeit (Stichwort Nachbarschaftshilfe) schon jetzt ohne Restriktionen möglich sind, solange es sich nicht um bewusste Umgehungen der Gewerbeordnung handelt. Die Prüfzuständigkeit liegt bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde. (Mag. Volker Hollenstein, Pressesprecher)
Bilder von den ORF-Filmaufnahmen finden Sie unter Über uns in der Chronik.
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